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Zeitschrift für Informationsrecht
Heft 3, September 2019, Band 7
BGH: Meinungsäußerungsfreiheit braucht Anonymität
- Originalsprache: Deutsch
- ZIIR Band 7
- Judikatur, 6367 Wörter
- Seiten 338-346
- https://doi.org/10.33196/ziir201903033801
20,00 €
inkl MwStDas Recht auf informationelle Selbstbestimmung stellt sich als Befugnis des Einzelnen dar, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob und wann sowie innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Daten in die Öffentlichkeit gebracht werden.
Eine Beschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit uf Äußerungen, die einem bestimmten Individuum zugeordnet werden können, ist mit Art 5 Abs 1 Satz 1 GG (= Meinungsäußerungsfreiheit – entspricht dem Art 10 EMRK) nicht vereinbar.
Die Verpflichtung, sich namentlich zu einer bestimmten Meinung zu bekennen, bringt die Gefahr mit sich, dass der Einzelne aus Furcht vor Repressalien oder sonstigen negativen Auswirkungen sich dahingehend entscheidet, seine Meinung nicht zu äußern.
Der Schutz vor der Gefahr der Selbstzensur ist vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung umfasst und wirkt dieser entgegen.
Das Recht der Meinungsfreiheit umfasst auch das Recht, mit seiner Meinung gehört zu werden und diese zu verbreiten, wobei das nicht nur für Themen gilt, die von besonderem Belang für die Öffentlichkeit sind.
Bewertungsportale bewegen sich in einem Spannungsfeld, in dem der Betroffene bei negativen Bewertungen ein Interesse an dem Ausschluss der Verwendung seiner Daten hat. Beschränkungen der grundrechtlich geschützten Meinungs- und Informationsfreiheit sind dabei nur dann rechtmäßig, wenn sie verhältnismäßig sind; es muss dabei zu einer Interessensabwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und dem Informationsinteresse desjenigen, dem die Daten des Betroffenen übermittelt werden, kommen.
Amtliche Leitsätze
- Klarnamen
- Art 10 EMRK
- BGH, 23.06.2009, VI ZR 196/08, Klarnamenpflicht
- Anonymität
- Meinungsäußerungsfreiheit
- Art 5 Abs 1 GG
- Medienrecht
- ZIIR 2019, 338
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