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Zeitschrift für Informationsrecht
BGH: Permanenter und anlassloser Dashcam-Einsatz zulässiges Beweismittel
- Originalsprache: Deutsch
- ZIIR Band 7
- Judikatur, 8830 Wörter
- Seiten 70-82
- https://doi.org/10.33196/ziir201901007001
20,00 €
inkl MwStSoweit sich eine Videoüberwachung auch nur teilweise auf den öffentlichen Raum erstreckt und dadurch den Bereich der rein privaten Sphäre verlässt, kann sie nicht als ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeit betrachtet werden.
Eine Videoüberwachung mit Aufzeichnungsfunktion kann in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreifen; dieses Recht umfasst die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden.
Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.
Die permanente und anlasslose Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens ist mit den datenschutzrechtlichen Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes nicht vereinbar.
Rechtswidrig geschaffene oder erlangte Beweismittel sind im Zivilprozess aber nicht schlechthin unverwertbar; über die Frage der Verwertbarkeit ist vielmehr in derartigen Fällen aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung nach den im Einzelfall gegebenen Umständen zu entscheiden.
Der Einzelne hat keine absolute, uneingeschränkte Herrschaft über „seine“ Daten, weil er seine Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft entfaltet. Mit der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr setzt sich der Einzelne bspw selbst der Wahrnehmung und Beobachtung durch andere Verkehrsteilnehmer aus.
Das in Art 20 Abs 3 GG verankerte Rechtsstaatsprinzip misst dem Erfordernis einer wirksamen Rechtspflege eine besondere Bedeutung bei; dabei stellen das Streben nach einer materiell richtigen Entscheidung wichtige Belange des Gemeinwohls dar. Um die Wahrheit zu ermitteln, sind die Gerichte deshalb grundsätzlich gehalten, von den Parteien angebotene Beweismittel zu berücksichtigen, wenn und soweit eine Tatsachenbehauptung erheblich und beweisbedürftig ist.
Obgleich die permanenten und anlasslosen Verkehrsgeschehensaufzeichnungen mit den datenschutzrechtlichen Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes nicht vereinbar sind, ist die Verwertung dieser, von einem Unfallbeteiligten vom Unfallgeschehen gefertigten Aufzeichnungen, als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess zulässig.
Im Vergleich zum heimlichen Belauschen von Gesprächen und den dazu judizierten Beweisverwertungsverboten, wird bei Aufzeichnungen des öffentlichen Verkehrsgeschehens ein Verhalten festgehalten, das ohnehin in der Öffentlichkeit, zB auf öffentlichen Straßen, stattfindet.
Amtliche Leitsätze
- Beweismittel
- Aufzeichnung Verkehrsgeschehen
- § 28 BDSG
- ZIIR 2019, 70
- Beweisverwertungsverbot
- informationelle Selbstbestimmung
- Medienrecht
- Dashcam
- § 6b BDSG
- BGH, 15.05.2018, VI ZR 233/17, Dashcams/Beweismittel
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