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Zeitschrift für Informationsrecht
BGH: Rechtssicherheit bei Domainpfändungen
- Originalsprache: Deutsch
- ZIIR Band 7
- Judikatur, 3253 Wörter
- Seiten 83-88
- https://doi.org/10.33196/ziir201901008301
20,00 €
inkl MwStDie Inhaberschaft an einer Internet-Domain unter der Top-Level-Domain „de“ gründet sich auf die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain aus dem Registrierungsvertrag gegenüber der DENIC eG zustehen. Diese Ansprüche sind Gegenstand der Pfändung nach § 857 Abs 1 ZPO.
Drittschuldnerin ist bei der Pfändung der Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche des Domaininhabers aus dem Registrierungsvertrag die DENIC eG.
Bei einer Verwertung der gepfändeten Ansprüche nach § 857 Abs 1, § 844 Abs 1 ZPO durch Überweisung an Zahlungs statt zu einem Schätzwert übernimmt der Gläubiger sämtliche Ansprüche aus dem Registrierungsvertrag mit der DENIC eG einschließlich der vertraglichen Position als zu registrierender Domaininhaber.
Amtliche Leitsätze
- Thiele, Clemens
- § 857 Abs 1 dZPO
- Domainübernahme
- Exekution in eine Domain
- Verständigung von Zwangspfändung
- Vermögenswert
- Domainpfändung
- Vergabestelle
- § 844 Abs 1 dZPO
- DENIC eG
- Domain-Registrierungsvertrag
- Zwangsvollstreckungsverfahren
- Medienrecht
- § 835 dZPO
- .de-Doimain
- BGH, 11.10.2018, VII ZR 288/17, Pfändung einer .de-Domain
- ZIIR 2019, 83
- § 829 dZPO
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