BGH: Rückforderung einer unter Verstoß gegen die Notifizierungs- und Wartepflicht gewährten Beihilfe – Voraussetzungen der Aussetzung der Verhandlung eines Rechtsstreits nach § 148 ZPO
- Originalsprache: Deutsch
- BRZBand 5
- Entscheidung, 4680 Wörter
- Seiten 45 -52
- https://doi.org/10.33196/brz201301004501
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Die Verhandlung eines Rechtsstreits, der die Rückforderung einer unter Verstoß gegen die Notifizierungs- und Wartepflicht (Art 108 Abs 3 Satz 1 und 2 AEUV, Art 88 Abs 3 Satz 1 und 3 EG) gewährten Beihilfe zum Gegenstand hat, darf grundsätzlich nicht ausgesetzt werden, bis eine bestandskräftige Entscheidung der Europäischen Kommission oder des Gerichts der Europäischen Union über die materiellrechtliche Vereinbarkeit der Zuwendung mit dem Gemeinsamen Markt vorliegt. Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden die Beschlüsse des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 28. Dezember 2011 – 5 W 195/11 – und der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mühlhausen vom 30. März 2011 – 6 O 276/08 – aufgehoben. Die Aussetzung der Verhandlung des Rechtsstreits wird abgelehnt.
- Wiemer, Dirk T.
- OLG Jena, 5 W 195/11
- BRZ 2013, 45
- Besonderes Verwaltungsrecht
- BGH, 13.09.2012, III ZB 3/12
- Vergaberecht
- Vorinstanzen LG Mühlhausen, 6 O 276/08