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BGH: Vermieter schuldet Einhaltung der technischen Normen im Zeitpunkt der Errichtung
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 33
- Rechtsprechung, 3158 Wörter
- Seiten 71-74
- https://doi.org/10.33196/wobl202002007101
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inkl MwStGibt es zu bestimmten Anforderungen technische Normen, ist jedenfalls deren Einhaltung geschuldet. Dabei ist nach der Verkehrsanschauung grundsätzlich der bei Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab anzulegen. Da sich somit der geschuldete vertragsgemäße Gebrauch, soweit die Mietsache selbst betroffen ist, bereits im Wege der Gesetzesauslegung des § 535 Abs 1 Satz 2 BGB ergibt, bedarf es nicht des Rückgriffs auf eine ergänzende Vertragsauslegung des Mietvertrags. Daher steht dem Mieter kein Anspruch auf Vorschuss für das Aufbringen einer Aufwendung gegen den Vermieter zu, wenn das Gebäude den zur Zeit seiner Errichtung geltenden rechtlichen und technischen Regeln entspricht.
- BGH, 05.12.2018, VIII ZR 271/17
- AG Reinbek, 13 C 682/14, siehe dazu den Beitrag von Häublein in diesem Heft der wobl 2020, 41.
- § 536a Abs 2 BGB
- § 536 Abs 1 BGB
- WOBL-Slg 2020/31
- Miet- und Wohnrecht
- § 535 Abs 1 BGB
- LG Lübeck, 14 S 107/17
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