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Ertl, Robert

Bieter trotz ruhender Gewerbeberechtigung befugt

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Eine ruhende Gewerbeberechtigung ist zum Nachweis der Befugnis ausreichend. Ein Auftraggeber hat bei einem länger dauernden Ruhen der Gewerbeberechtigung zu prüfen, ob hinsichtlich des ruhenden Gewerbes überhaupt noch eine Firmenstruktur vorhanden ist bzw ob das Unternehmen für den Fall, dass es aus gegebenem Anlass seine Berechtigung wieder aktiv meldet, in der Lage ist, die von ihm geforderten Leistungen überhaupt zu erbringen.

Auch bei einer nicht-prioritären Dienstleistung ist aus Transparenzgründen eine Preisangemessenheitsprüfung im Vergabeakt zu dokumentieren. Ohne Prüfung und Dokumentation der Preisangemessenheitsprüfung ist ein Ausscheiden unzulässig.

  • Ertl, Robert
  • § 70 BVergG
  • Befugnis
  • nicht-prioritäre Dienstleistung
  • § 141 BVergG
  • Preisangemessenheitsprüfung
  • Vergaberecht
  • RPA 2016, 31
  • LVwG Stmk, 18.05.2015, LVwG 443.8-682/2015LVwG 443.8-760/2015, „Überlassung externer Reinigungskräfte für die Reinigung von Objekten der Schulen für G- und K des Landes Steiermark“

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