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Bieterlücke; Leitprodukt; unbehebbarer Mangel

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Mit der Nennung des Herstellernamens wird die fachtechnische Prüfung möglich, ob das angebotene Bauprodukt die Vorgaben der Ausschreibung erfüllt.

  • unbehebbarer Mangel
  • BVA, 26.11.2012, N/0095-BVA/04/2012-24
  • Bieterlücke
  • BBL-Slg 2013/74
  • Leitprodukt
  • Baurecht
  • § 106 Abs 7 BVergG

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