Zum Hauptinhalt springen

Bilanzielle Behandlung von Abbruchkosten; Genossenschaftsrevision

eJournal-Artikel

20,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

Nach den Gesetzesmaterialien handelt es sich bei § 11 GenRevG um die Übernahme der entsprechenden Bestimmung des § 276 UGB. Aus diesem Grund sind für die Auslegung des § 11 GenRevG auch die Lehre und Rechtsprechung zu § 276 UGB sinngemäß heranzuziehen.

Die Abbruchkosten von – nach dem Erwerb der Liegenschaft vom Erwerber errichteten und jahrelang vermieteten – Wohngebäuden sind nicht nach § 203 Abs 3 UGB als nachträgliche Herstellungskosten des Vermögensgegenstands „Grund und Boden“ zu qualifizieren.

  • § 11 GenRevG
  • § 203 UGB
  • BBL-Slg 2021/225
  • Bilanzielle Behandlung von Abbruchkosten
  • Baurecht
  • Genossenschaftsrevision
  • OGH, 23.06.2021, 6 Ob 18/21x

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!