


Bilanzielle Behandlung von Abbruchkosten; Genossenschaftsrevision
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- BBLBand 24
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 2942 Wörter, Seiten 243-246
20,00 €
inkl MwSt




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Nach den Gesetzesmaterialien handelt es sich bei § 11 GenRevG um die Übernahme der entsprechenden Bestimmung des § 276 UGB. Aus diesem Grund sind für die Auslegung des § 11 GenRevG auch die Lehre und Rechtsprechung zu § 276 UGB sinngemäß heranzuziehen.
Die Abbruchkosten von – nach dem Erwerb der Liegenschaft vom Erwerber errichteten und jahrelang vermieteten – Wohngebäuden sind nicht nach § 203 Abs 3 UGB als nachträgliche Herstellungskosten des Vermögensgegenstands „Grund und Boden“ zu qualifizieren.
-
- § 11 GenRevG
- § 203 UGB
- BBL-Slg 2021/225
- Bilanzielle Behandlung von Abbruchkosten
- Baurecht
- Genossenschaftsrevision
- OGH, 23.06.2021, 6 Ob 18/21x
Nach den Gesetzesmaterialien handelt es sich bei § 11 GenRevG um die Übernahme der entsprechenden Bestimmung des § 276 UGB. Aus diesem Grund sind für die Auslegung des § 11 GenRevG auch die Lehre und Rechtsprechung zu § 276 UGB sinngemäß heranzuziehen.
Die Abbruchkosten von – nach dem Erwerb der Liegenschaft vom Erwerber errichteten und jahrelang vermieteten – Wohngebäuden sind nicht nach § 203 Abs 3 UGB als nachträgliche Herstellungskosten des Vermögensgegenstands „Grund und Boden“ zu qualifizieren.
- § 11 GenRevG
- § 203 UGB
- BBL-Slg 2021/225
- Bilanzielle Behandlung von Abbruchkosten
- Baurecht
- Genossenschaftsrevision
- OGH, 23.06.2021, 6 Ob 18/21x