Bildberichterstattung über den Terroranschlag vom 2. November 2020: Gebot der Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem (Persönlichkeits-)Schutz der Betroffenen
- Originalsprache: Deutsch
- ZVGBand 11
- Materienrecht, 2777 Wörter
- Seiten 448 -452
- https://doi.org/10.33196/zvg202405044801
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Das Recht auf Meinungsäußerungs- und Rundfunkfreiheit nach Art 10 EMRK anerkennt und schützt (auch) bei Terroranschlägen das Interesse, die Öffentlichkeit auch durch schockierende, verletzende und beunruhigende Bilder über die Auswirkungen menschenverachtender Gewalt aufzurütteln. Für die gebotene Abwägung zwischen diesem Informationsinteresse und dem Schutz der Menschenwürde und Persönlichkeit der Betroffenen kann es nicht darauf ankommen, dass nicht identifizierbar abgebildete Personen für das jeweilige soziale Umfeld erkennbar werden.
Der während eines Terroranschlags ergangene Aufruf der Sicherheitsbehörden, keine Bilder oder Videos von den Ereignissen zu verbreiten, kann nicht als Ansinnen verstanden werden, jede journalistische Berichterstattung über den Terroranschlag zu unterlassen. Es obliegt vielmehr dem Mediendiensteanbieter, das öffentliche Informationsinteresse und das öffentliche Interesse am Schutz der Einsatzkräfte sowie der Zivilbevölkerung abzuwägen.
- § 30 Abs 1 AMD-G
- § 41 Abs 5 AMD-G
- ZVG-Slg 2024/56
- Art 10 EMRK
- VfGH, 07.03.2024, E 2908/2023
- Verwaltungsverfahrensrecht
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