Bildung einer vom „echten“ Namen abweichenden Namensfirma
- Originalsprache: Deutsch
- GESBand 19
- Judikatur, 1168 Wörter
- Seiten 26 -28
- https://doi.org/10.33196/ges202001002601
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Bei der Bildung einer Namensfirma sind Abweichungen von der urkundlichen Schreibweise zulässig,
wenn damit ein erkennbarer Zweck verfolgt wird und
keine relevante Irreführung
vorliegt.
Ein solcher Zweck kann insbesondere
die Erleichterung der internationalen Schreibweise oder
die Förderung eines einheitlichen internationalen Firmenauftrittes sein.
In Frage kommen die Verwendung von
Künstlernamen
Abkürzungen
Eindeutschungen
fremdsprachigen Namen
geringfügigen Änderungen
Namen eines Nichtgesellschafters (wenn dieser Name für die beteiligten Verkehrskreise keine Relevanz hat und es sich auch nicht um den Namen einer überregional bekannten Persönlichkeit handelt)
- OLG Wien, 13.11.2019, 6 R 345/19b
- Namensfirma
- Irreführung
- Gesellschaftsrecht
- § 18 Abs 2 UGB
- GES 2020, 26
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