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Zeitschrift für Gesellschaftsrecht

Heft 1, Februar 2020, Band 19

Bildung einer vom „echten“ Namen abweichenden Namensfirma

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Bei der Bildung einer Namensfirma sind Abweichungen von der urkundlichen Schreibweise zulässig,

wenn damit ein erkennbarer Zweck verfolgt wird und

keine relevante Irreführung

vorliegt.

Ein solcher Zweck kann insbesondere

die Erleichterung der internationalen Schreibweise oder

die Förderung eines einheitlichen internationalen Firmenauftrittes sein.

In Frage kommen die Verwendung von

Künstlernamen

Abkürzungen

Eindeutschungen

fremdsprachigen Namen

geringfügigen Änderungen

Namen eines Nichtgesellschafters (wenn dieser Name für die beteiligten Verkehrskreise keine Relevanz hat und es sich auch nicht um den Namen einer überregional bekannten Persönlichkeit handelt)

  • OLG Wien, 13.11.2019, 6 R 345/19b
  • Namensfirma
  • Irreführung
  • Gesellschaftsrecht
  • § 18 Abs 2 UGB
  • GES 2020, 26

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