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Billiges Ermessen bei einseitigen Änderungen
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 33
- Rechtsprechung, 1906 Wörter
- Seiten 283-285
- https://doi.org/10.33196/wbl201905028301
30,00 €
inkl MwStEin im Arbeitsvertrag enthaltener Verweis auf jeweils geltende allgemeine Vertragsbedingungen räumt dem Arbeitgeber ein einseitiges Gestaltungsrecht ein, das nach Treu und Glauben und nach billigem Ermessen dazu berechtigt, Vertragsbestimmungen einseitig abzuändern.
Als Beurteilungskriterien kommen vor allem die Bedürfnisse beider Vertragsparteien, die Dauer des Rechtsverhältnisses, wirtschaftliche Interessen oder Belastungen, soziale Gesichtspunkte und persönliche Umstände, Art und Ausmaß der Nachteile sowie allenfalls auch Interessen der Allgemeinheit in Frage.
Eine ausgewogene Regelung erfordert nicht nur Gleiches gleich zu behandeln, sondern Verschiedenes auch verschieden. Führt eine Neuregelung zu einem Sonderopfer einer Gruppe von Arbeitnehmern, so ist das nur gerechtfertigt, wenn die ursprüngliche Regelung nicht sachlich begründbar gewesen wäre oder die Gründe für diese Regelung nachträglich weggefallen wären.
- § 1157 ABGB
- § 1056 ABGB
- LG Salzburg, 14.06.2017, 16 Cga 174/13f-43
- WBl-Slg 2019/82
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- OGH, 24.10.2018, 8 ObA 60/17g
- OLG Linz, 24.10.2017, 11 Ra 53/17v-47
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