


Billigkeitshaftung nach § 1310 ABGB nur gegenüber den in § 1309 ABGB genannten Personen subsidiär
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JBLBand 135
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 2934 Wörter, Seiten 569-571
30,00 €
inkl MwSt




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Die Subsidiarität des § 1310 ABGB betrifft nur die Ansprüche gegenüber den in § 1309 ABGB genannten Personen und nicht gegenüber sonstigen Ersatzpflichtigen. Die Haftung eines Dritten, der etwa deshalb schadenersatzpflichtig wird, weil er den Unmündigen zur Schädigung veranlasst hat, steht einer Anwendung des § 1310 ABGB nicht entgegen.
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- JBL 2013, 569
- OLG Innsbruck, 08.08.2012, 10 R 54/12k
- LG Innsbruck, 16.04.2012, 11 Cg 122/11f
- Öffentliches Recht
- OGH, 24.04.2013, 9 Ob 49/12i
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- § 1310 ABGB
- Allgemeines Privatrecht
- Zivilverfahrensrecht
- Arbeitsrecht
Die Subsidiarität des § 1310 ABGB betrifft nur die Ansprüche gegenüber den in § 1309 ABGB genannten Personen und nicht gegenüber sonstigen Ersatzpflichtigen. Die Haftung eines Dritten, der etwa deshalb schadenersatzpflichtig wird, weil er den Unmündigen zur Schädigung veranlasst hat, steht einer Anwendung des § 1310 ABGB nicht entgegen.
- JBL 2013, 569
- OLG Innsbruck, 08.08.2012, 10 R 54/12k
- LG Innsbruck, 16.04.2012, 11 Cg 122/11f
- Öffentliches Recht
- OGH, 24.04.2013, 9 Ob 49/12i
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- § 1310 ABGB
- Allgemeines Privatrecht
- Zivilverfahrensrecht
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