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Bindung an die Ansicht des OGH ; Verbot wiederholter Strafverfolgung

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Wurde das Urteil des ersten Rechtsganges im gesamten Schuldspruch, also auch in dessen Sachverhaltsgrundlage (und nicht bloß hinsichtlich einer unterbliebenen Subsumtion) aufgehoben und in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Tatrichter verwiesen, haben diese hinsichtlich dieses angeklagten Sachverhalts (neuerlich) volle Kognitionsbefugnis; Bindung iS von § 293 Abs 2 StPO bezieht sich auf die Rechtsansicht des OGH aufgrund des ihm vorgelegten Sachverhalts und bedeutet gerade nicht eine Beschränkung auf die Subsumtionsfrage.

Es ist zwar richtig, dass auf einen in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch in einem Ergänzungsurteil bloß Bezug zu nehmen ist und ein neuerlicher förmlicher, mit dem schon rechtskräftig gewordenen deckungsgleichen Schuldspruch rechtlich verfehlt wäre. Im Gegenstand zeigt sich die Ausdrucksweise der Tatrichter zwar als denkbar ungeschickt, das Urteil lässt aber dennoch insgesamt erkennen, dass der kritisierten Wiederholung in Tenor und Gründen nicht die Bedeutung einer neuerlichen Verurteilung zukommt, sondern eine lediglich deklarative Wiedergabe der früheren rechtskräftigen Entscheidung in dieser Sache darstellt.

  • § 293 Abs 2 StPO
  • OGH, 03.05.2022, 11 Os 34/22t
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 17 Abs 1 StPO
  • JST-Slg 2022/53
  • Art 4 7. ZPEMRK

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