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wohnrechtliche blätter

Heft 7-8, August 2021, Band 34

Bindung des Einzelrechtsnachfolgers an Zustimmungserklärung des Einzelrechtsvorgängers in Bezug auf Änderungen iSd § 16 Abs 2 WEG 2002?

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Eine Bindung des Einzelrechtsnachfolgers an eine von seinem Einzelrechtsvorgänger (außerhalb des WE-Vertrags) erteilte Zustimmung zu einer Änderung eines anderen WE-Objekts ohne ausdrückliche vertragliche Überbindung ist zumindest dann zu bejahen, wenn von den übrigen Wohnungseigentümern bereits genehmigte Änderungen tatsächlich durchgeführt wurden und der Einzelrechtsnachfolger eines zustimmenden Wohnungseigentümers sein WE-Objekt samt dem durch die Zustimmung aller übrigen rechtmäßig veränderten Zustand erworben hat.

  • Miet- und Wohnrecht
  • § 16 Abs 2 WEG
  • BG Horn, 12 Nc 13/19z
  • OGH, 21.07.2020, 5 Ob 119/20s, Zurückweisung des Revisionsrekurses
  • WOBL-Slg 2021/83
  • LG Krems an der Donau, 1 R 4/20y

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