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Bindung des Rechtsnachfolgers an Nutzungsbeschränkungen aus Baurechtsvertrag

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Die Frage, ob und inwieweit ein Rechtsnachfolger als Baurechtsberechtigter bereits sachenrechtlich an den Inhalt des Baurechtsvertrags gebunden ist oder ob es dazu einer schuldrechtlichen Überbindung bedarf, bleibt offen.

Auch wenn man davon ausgeht, dass sich der Baurechtsgeber bezüglich der Nutzung einer Liegenschaft auf keinen dinglichen Anspruch stützen kann, ändert das nichts an der Bindung des Baurechtsberechtigten an eine Nutzungsbeschränkung, wenn dieser sämtliche vertragliche Verpflichtungen ohnedies schuldrechtlich übernommen hat. Er ist schon dadurch als Einzelrechtsnachfolger an diese Vereinbarungen gebunden.

  • OGH, 27.06.2018, 3 Ob 61/18v, der Revision wird Folge gegeben
  • Miet- und Wohnrecht
  • OLG Linz, 3 R 12/18g
  • LG Salzburg, 5 CG 22/17g
  • WOBL-Slg 2019/127
  • § 12 Abs 2 GBG

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