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Bindung des VwG an seine Rechtsansicht im vorangegangenen zurückverweisenden Beschluss

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
ZVGBand 4
Inhalt:
Judikatur - Verfahrensrecht
Umfang:
1413 Wörter, Seiten 404-406

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Die besondere Bindungswirkung der rechtlichen Beurteilung in Zurückverweisungsbeschlüssen des VwG gem § 28 Abs 3 VwGVG gilt nicht nur für das folgende Verfahren vor der belangten Behörde, sondern auch für ein gegebenenfalls daran anschließendes Rechtsmittelverfahren. Die Bindungswirkung erfasst somit neben den Verwaltungsbehörden auch das VwG selbst und die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts. Inhaltlich erstreckt sich die Bindung an die rechtliche Beurteilung des VwG auf die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht. Darüber hinausgehende Äußerungen in der Begründung des Beschlusses nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG, die nicht für die Aufhebung maßgeblich waren („obiter dicta“) bzw in denen das VwG der Behörde beitritt, entfalten hingegen keine Bindungswirkung für das fortgesetzte Verfahren.

  • § 28 Abs 3 VwGVG
  • ZVG-Slg 2017/64
  • VwGH, 29.06.2017, Ra 2016/04/0118
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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