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Bindung des Zivilgerichts an einen Baubescheid trotz Abweichung von den tatsächlichen baulichen Gegebenheiten

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Die Genehmigung der Baubehörde gehört (sofern erforderlich) zu den selbstverständlichen Erfolgsvoraussetzungen eines Änderungsvorhabens iSv § 16 Abs 2 WEG. Gerichte sind allerdings an rechtskräftige Bescheide der Verwaltungsbehörden gebunden, dies auch dann, wenn diese Verfügungen unvollständig oder fehlerhaft sein sollten; eine inhaltliche Überprüfung eines Verwaltungsbescheids durch das Zivilgericht hat nicht stattzufinden. Bindungswirkung entfaltet dabei der Spruch rechtsgestaltender Bescheide der Verwaltungsbehörden, nicht hingegen die auf einen bestimmten Sachverhalt gestützte Beurteilung der Rechtsfrage und die Begründung. Die Ausführung eines Bauprojekts auf Basis eines rechtskräftigen Genehmigungsbescheids kann daher nicht als gesetzwidrig beurteilt werden, auch wenn der Einreichplan im Bauverfahren nicht mit den tatsächlichen baulichen Gegebenheiten übereinstimmt.

  • BG Innsbruck, 11 Msch 36/15k
  • LG Innsbruck, 1 R 123/17w
  • WOBL-Slg 2019/10
  • OGH, 20.11.2017, 5 Ob 145/17k
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 16 Abs 2 WEG

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