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Bindungswirkung der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens durch unzuständige Behörde

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Weder bei einem Aktenvermerk über die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens noch bei einer Mitteilung an den Beschuldigten über die Einstellung handelt es sich um einen Bescheid. Nach den Erläuterungen zur VStG-Novelle 1987 sollen diese aber dennoch Rechtskraftwirkung entfalten. Die Rechtskraftwirkung hat zur Folge, dass das VwG trotz gegebener Unzuständigkeit der die Einstellung verfügenden Behörde an die von dieser in formeller Hinsicht den Vorschriften des § 45 Abs 2 VStG entsprechend vorgenommene Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens durch Aktenvermerk gebunden ist.

  • VwGH, 22.11.2023, Ra 2023/02/0155
  • ZVG-Slg 2024/15
  • § 45 VStG
  • § 50 Abs 1 VwGVG
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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