



Bindungswirkung der Entscheidung, mit der gelindere Mittel anstelle der Untersuchungshaft angeordnet wurden, im Schadenersatzprozess gegen den Sachverständigen des Strafverfahrens
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 136
- Rechtsprechung, 947 Wörter
- Seiten 812 -813
- https://doi.org/10.33196/jbl201412081201
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Solange die Untersuchungshaft andauert, steht dem im Zivilverfahren erhobenen Schadenersatzbegehren gegen den Sachverständigen des Strafverfahrens die Bindungswirkung dieser Entscheidung entgegen. Diese Grundsätze sind auch auf einen Fall des § 173 Abs 5 StPO anzuwenden, solange die gelinderen Mittel aufrecht angeordnet sind. Bejahte man hingegen die Möglichkeit, den Sachverständigen vor Beendigung dieser Maßnahmen mit einer auf die behauptete Unrichtigkeit des Gutachtens gestützten Schadenersatzklage zu belangen, käme es im Ergebnis zu einer Überprüfung des im Strafverfahren ergangenen Beschlusses auf Anordnung gelinderer Mittel anstelle der Verhängung beziehungsweise Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft. Ob der Sachverständige in dieser Funktion noch weiter am Strafverfahren beteiligt ist oder nicht, spielt dabei keine Rolle.
- § 1295 Abs 1 StPO
- OGH, 26.06.2014, 6 Ob 83/14w
- Öffentliches Recht
- JBL 2014, 812
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- § 173 Abs 5 StPO
- Zivilverfahrensrecht
- OLG Wien, 29.05.2013, 16 R 260/12s
- § 1299 StPO
- Arbeitsrecht
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