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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 8, August 2017, Band 31

Bindungswirkung von Feststellungsbescheiden

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Die Rechtskraft eines Feststellungsbescheids gilt immer nur für den entschiedenen Sachverhalt, dh für eine im Wesentlichen unveränderte Sach- und Rechtslage. Bei der Beurteilung der Bindungswirkung eines Feststellungsbescheides nach § 3 Abs 7 UVP-G 2000 ist maßgeblich, ob das Vorhaben mit dem im Feststellungsverfahren gegenständlichen Projekt hinsichtlich der für die Beurteilung der UVP-Pflicht relevanten Punkte identisch ist. Ist ein Projektgebiet daher nach einer Verkleinerung eines Landschaftsschutzgebietes nicht mehr Teil desselben, liegt eine neue Rechtslage vor, weshalb auch ein allfälliger Feststellungsbescheid keine Bindungswirkung mehr zu entfalten vermag.

Allein der Spruch des Bescheides entfaltet normative Wirkung. Die Begründung eines Bescheides ist hingegen nicht der Rechtskraft fähig und entfaltet damit – von hier nicht gegebenen Ausnahmefällen abgesehen – keine Bindungswirkung. Was Gegenstand eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides einer Behörde ist, bestimmt sich ausschließlich nach dem Inhalt des Spruches des Bescheides. Nur er erlangt rechtliche Geltung (Verbindlichkeit) und legt dadurch die Grenzen der Rechtskraft fest. Die Bescheidbegründung spielt hierfür nur insoweit eine Rolle, als (auch) sie zur Auslegung, nicht aber zur Ergänzung eines in sich unklaren Spruches heranzuziehen ist.

  • § 3 Abs 7 UVP-G
  • VwGH, 30.03.2017, Ro 2016/07/0015
  • § 68 Abs 1 AVG
  • § 58 Abs 2 AVG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 59 Abs 1 AVG
  • WBl-Slg 2017/158

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