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Biogene Abfälle und Altlastensanierungsbeitrag

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Der in § 3 Abs 1a Z 7 AISAG enthaltene Verweis auf den Begriff „Abfälle mit hohem biogenen Anteil“ gem § 5 Abs 1 Z 5 Ökostromgesetz, BGBl I 149/2002, ist nach dem Inkrafttreten der Novelle BGBl I 105/2006 zum Ökostromgesetz als Verweis auf § 5 Abs 1 Z 1 Ökostromgesetz zu lesen.

Bezüglich der Altlastenbeitragspflicht und der Ausnahmebestimmung des § 3 Abs 1a Z 7 Ökostromgesetzes ist den Ausführungen über die Absicht des (historischen) Gesetzgebers nicht zu entnehmen, dass der angestrebte Lenkungseffekt zu einer Befreiung vom Altlastenbeitrag hinsichtlich jedes biogenen Anteils am Abfall führen soll. Daher ist das Herausrechnen des Anteiles biogener Abfallbestandteile aus nicht im Ökostromgesetz genannten Abfallarten nicht zulässig. Darüber hinaus kommt es bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Ausnahmetatbestandes auch nicht auf die tatsächliche energetische Nutzung der Abfälle an.

  • § 5 Abs 1 Z 1 Ökostromgesetz
  • VwGH, 28.02.2013, 2009/07/0108
  • § 3 Abs 1 Z 2 AISAG
  • § 5 Abs 1 Z 5 Ökostromgesetz
  • § 3 Abs 1a Z 7 AISAG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2013/222

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