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Bitte um „Übermittlung“ des Erkenntnisses als Antrag auf schriftliche Ausfertigung

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Wurde eine Ausfertigung des Erkenntnisses nach § 29 Abs 4 VwGVG beantragt, ist eine gekürzte Ausfertigung, die nach § 29 Abs 5 VwGVG keine Begründung enthalten muss, unzulässig (hier: der Revisionswerber hatte innerhalb der Frist „um Übermittlung des Erkenntnisses“ gebeten; dies ist als Antrag auf schriftliche Ausfertigung zu verstehen). Im Hinblick darauf, dass aufgrund des rechtzeitig gestellten Antrags einer Partei das Revisionsrecht nicht untergegangen ist, ist die tatsächlich zugestellte Ausfertigung mit Revision bekämpfbar.

  • VwGH, 16.04.2020, Ra 2019/22/0035
  • ZVG-Slg 2020/88
  • § 29 Abs 4 VwGVG
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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