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Heft 7-8, August 2020, Band 33
Bloß deliktische Haftung der Eigentümergemeinschaft bei schädigenden Handlungen oder Unterlassungen des Hausverwalters
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 33
- Rechtsprechung, 561 Wörter
- Seiten 264-264
- https://doi.org/10.33196/wobl202007026401
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inkl MwStDie Behebung eines ernsten Schadens des Hauses oder eines WE-Objekts ist stets ordentliche Verwaltung und fällt damit in die Zuständigkeit der dafür zahlungspflichtigen Eigentümergemeinschaft. Diese Eigentümergemeinschaft haftet in Angelegenheiten der Verwaltung mangels eines vertraglichen Verhältnisses zum einzelnen Wohnungseigentümer für schädigende Handlungen oder Unterlassungen des Hausverwalters nur deliktisch, dies ohne Einschränkung durch § 1315 ABGB. Diese deliktische Schadenersatzhaftung setzt ein Verschulden des Verwalters, dessen Verhalten der Eigentümergemeinschaft zugerechnet wird, voraus.
- § 1315 ABGB
- OGH, 24.09.2019, 5 Ob 142/19x, Zurückweisung der Revision
- LG Wels, 23 R 33/19w
- § 1296 ABGB
- Miet- und Wohnrecht
- BG Grieskirchen, 3 C 444/17m, siehe dazu den Aufsatz von Vonkilch in diesem Heft der wobl 2020, 223.
- WOBL-Slg 2020/84
- § 28 Abs 1 Z 1 WEG
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