Bloß schuldrechtlich wirksames Veräußerungsverbot hindert die verbotswidrige Veräußerung eines Superädifikats nicht
- Originalsprache: Deutsch
- WOBLBand 30
- Rechtsprechung, 2730 Wörter
- Seiten 21 -24
- https://doi.org/10.33196/wobl201701002101
30,00 €
inkl MwSt
Eine gegen ein vertragsmäßiges (mangels der Voraussetzungen des § 364c Satz 2 ABGB) nur schuldrechtlich zwischen den Vertragspartnern wirksames Veräußerungsverbot erfolgte Verfügung des Verpflichteten über die verbotsbetroffene Sache ist wirksam. Eine „dingliche“ Wirkung des Verbots kann auch nicht dadurch erreicht werden, dass bei einer Zuwendung die Veräußerung zur auflösenden Bedingung gemacht wird, läge doch darin eine Umgehung des Gesetzes.
Hindert ein nur schuldrechtlich wirksames Veräußerungsverbot hinsichtlich eines Superädifikats nicht die Wirksamkeit einer verbotswidrigen Veräußerung, ist auch eine Veräußerung des Superädifikats ohne die mit dem Grundeigentümer vertraglich vereinbarte Zustimmung wirksam. Die Veräußerung ist auch nicht dadurch hinderbar, dass der Grundeigentümer mit dem Eigentümer des Superädifikats vereinbart, der Eigentümer des Superädifikats müsse zugleich Mieter der Liegenschaft sein, auf der das Superädifikat errichtet ist. Die Frage anders zu entscheiden, bedeutete die Möglichkeit der Umgehung des § 364c ABGB zu bejahen.
- Vonkilch, Andreas
- WOBL-Slg 2017/8
- LG St. Pölten, 21 R 313/14h
- § 364c ABGB
- § 86 Abs 2 EheG
- § 435 ABGB
- Miet- und Wohnrecht
- § 61 GBG
- § 434 ABGB
- OGH, 19.01.2016, 10 Ob 66/15a
- BG Neulengbach, 2 C 895/13g
- § 10 UHG
Weitere Artikel aus diesem Heft