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Bloße Umwandlung eines Waschküchen- und Bügelbereichs ist keine Neuschaffung eines Mietgegenstandes

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Nur aufgrund der Umwandlung des früheren Waschküchen- und Bügelbereichs in einen „Ledigenraum“ durch das Hochziehen einer (isolierten) Wand, die die Wohnung vom restlichen Dachboden trennt, die Errichtung von zwei kleinen Räumen, Schaffung eines Vorraums, Einbau eines Bades und Vergrößerung der Fenster kann noch nicht von der Neuschaffung eines Mietgegenstandes iSd § 16 Abs 1 Z 2 MRG gesprochen worden. Weder die Veränderung der Raumaufteilung und Raumstruktur noch der Einbau zeitgemäßer Sanitärräumlichkeiten sind für diese Subsumtion ausschlaggebend.

  • BG Leopoldstadt, 35 Msch 10/19z
  • § 16 MRG
  • Miet- und Wohnrecht
  • LGZ Wien, 38 R 304/19s
  • WOBL-Slg 2021/130
  • OGH, 20.04.2021, 5 Ob 170/20s

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