Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!
Heft 11, November 2014, Band 27
Bloße Unterlassung der Geltendmachung der Erhöhung des Hauptmietzinses auf den Höchstbetrag nach § 46 Abs 2 MRG begründet noch keinen schlüssigen Verzicht auf Aufwertungsbeträge
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 27
- Rechtsprechung, 2227 Wörter
- Seiten 304-306
- https://doi.org/10.33196/wobl201411030402
30,00 €
inkl MwStEin schlüssiger Verzicht auf Aufwertungsbeträge kann nur dann angenommen werden, wenn im Hinblick auf das Vorliegen besonderer Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ernstlich gewollt ist und der Verpflichtete unter Bedachtnahme auf die im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche sowie unter Berücksichtigung aller Umstände den zweifelsfreien Schluss ziehen durfte und auch tatsächlich gezogen hat, dass der Berechtigte ernstlich auf seinen Anspruch verzichtet; dabei sind an einen schlüssigen Verzicht auf die Aufwertung eines wertgesicherten Bestandzinses hinsichtlich erst zu leistender Beträge strengere Anforderungen zu stellen als hinsichtlich bereits eingeforderter, bezahlter und unbeanstandet entgegengenommener Beträge.
- BG Innsbruck, 17 C 155/13z
- § 1444 ABGB
- § 1478 ABGB
- WOBL-Slg 2014/117
- § 45 MRG
- Miet- und Wohnrecht
- § 14 MRG
- § 1486 Z 4 ABGB
- § 863 ABGB
- LG Innsbruck, 3 R 17/14t
- § 46 MRG
- OGH, 24.07.2014, 1 Ob 129/14y
Weitere Artikel aus diesem Heft
30,00 €
30,00 €
30,00 €
30,00 €
30,00 €
30,00 €
30,00 €
30,00 €
30,00 €
30,00 €
30,00 €
30,00 €
30,00 €
30,00 €
30,00 €