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Bohren dreier Löcher und Verkleidung einer Gartenmauer ist keine genehmigungsbedürftige Änderung

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Die Auffassung, eine zur Abtrennung von als Zubehör gewidmeten Hausgärten errichtete Gartenmauer, in der eine (Haupt-)Wasserleitung verläuft, sei ein allgemeiner Teil, was eine ausschließliche Nutzungsbefugnis ausschließt, ist nicht korrekturbedürftig.

Die Auffassung, dass sowohl beim Bohren dreier Löcher als auch bei der bloßen Verkleidung der dem Hausgarten eines Wohnungseigentümers zugewandten Mauerseite keine genehmigungsbedürftige Änderung iSd § 16 Abs 2 WEG vorliegt, bildet keine im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung.

  • OGH, 30.01.2024, 5 Ob 222/23t, Zurückweisung der ordentlichen Revision
  • LGZ Wien, 39 R 110/23z
  • BG Donaustadt, 71 C 13/21d
  • WOBL-Slg 2024/120
  • § 854 ABGB
  • § 828 ABGB
  • § 857 ABGB
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 523 ABGB
  • § 487 ABGB
  • § 16 Abs 2 WEG

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