


Brückenkrananlage; baubewilligungspflichtige Maßnahme; Ausnahme; gewerbliche Betriebsanlage
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- BBLBand 20
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 79 Wörter, Seiten 194-194
20,00 €
inkl MwSt




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Bei einer Brückenkrananlage ist die Überdachung der Kranbahn (hier: Flugdachkonstruktion) als „Bau“ baubewilligungspflichtig.
Bei der Krananlage handelt es sich um eine „technische Einrichtung“, welche unter den Voraussetzungen des § 2 Abs 1 Z 2 BauPolG (zB Beeinflussung der Standfestigkeit des Baues uä) baubewilligungspflichtig ist.
Bildet diese Krananlage aber – wie hier – einen Bestandteil einer genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlage (im Sinn des §§ 74 ff GewO), ist sie von der baurechtlichen Bewilligungspflicht ausdrücklich ausgenommen.
-
- Brückenkrananlage
- gewerbliche Betriebsanlage
- § 74 Abs 2 GewO
- LVwG Sbg, 20.06.2017, 405-3/171/1/8-2017
- Ausnahme
- baubewilligungspflichtige Maßnahme
- § 2 Abs 2 Z 16 BauPolG
- Baurecht
- BBL-Slg 2017/175
- § 2 Abs 1 Z 2 BauPolG
Bei einer Brückenkrananlage ist die Überdachung der Kranbahn (hier: Flugdachkonstruktion) als „Bau“ baubewilligungspflichtig.
Bei der Krananlage handelt es sich um eine „technische Einrichtung“, welche unter den Voraussetzungen des § 2 Abs 1 Z 2 BauPolG (zB Beeinflussung der Standfestigkeit des Baues uä) baubewilligungspflichtig ist.
Bildet diese Krananlage aber – wie hier – einen Bestandteil einer genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlage (im Sinn des §§ 74 ff GewO), ist sie von der baurechtlichen Bewilligungspflicht ausdrücklich ausgenommen.
- Brückenkrananlage
- gewerbliche Betriebsanlage
- § 74 Abs 2 GewO
- LVwG Sbg, 20.06.2017, 405-3/171/1/8-2017
- Ausnahme
- baubewilligungspflichtige Maßnahme
- § 2 Abs 2 Z 16 BauPolG
- Baurecht
- BBL-Slg 2017/175
- § 2 Abs 1 Z 2 BauPolG