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Brückenkrananlage; baubewilligungspflichtige Maßnahme; Ausnahme; gewerbliche Betriebsanlage

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
BBLBand 20
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
79 Wörter, Seiten 194-194

20,00 €

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Bei einer Brückenkrananlage ist die Überdachung der Kranbahn (hier: Flugdachkonstruktion) als „Bau“ baubewilligungspflichtig.

Bei der Krananlage handelt es sich um eine „technische Einrichtung“, welche unter den Voraussetzungen des § 2 Abs 1 Z 2 BauPolG (zB Beeinflussung der Standfestigkeit des Baues uä) baubewilligungspflichtig ist.

Bildet diese Krananlage aber – wie hier – einen Bestandteil einer genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlage (im Sinn des §§ 74 ff GewO), ist sie von der baurechtlichen Bewilligungspflicht ausdrücklich ausgenommen.

  • Brückenkrananlage
  • gewerbliche Betriebsanlage
  • § 74 Abs 2 GewO
  • LVwG Sbg, 20.06.2017, 405-3/171/1/8-2017
  • Ausnahme
  • baubewilligungspflichtige Maßnahme
  • § 2 Abs 2 Z 16 BauPolG
  • Baurecht
  • BBL-Slg 2017/175
  • § 2 Abs 1 Z 2 BauPolG

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