


Bucheinsicht Handelsvertreter samt unbestimmten Leistungsbegehren; Verfahrensart
eJournal-Artikel
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WBLBand 38
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 1192 Wörter, Seiten 491-492
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Das Recht auf Bucheinsicht nach § 16 Abs 2 HVertrG kann nicht iVm einem unbestimmten Leistungsbegehren als Stufenklage im streitigen Verfahren geltend gemacht werden. Die Durchsetzung des Anspruchs auf Bucheinsicht hat vielmehr ausschließlich im außerstreitigen Verfahren zu erfolgen.
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- LG Korneuburg, 30.12.2022, 6 Cg 72/22a-9
- Art XLII EGZPO
- OLG Wien, 03.07.2023, 33 R 13/23h-2
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- OGH, 24.04.2024, 9 Ob 52/23x
- § 16 HVertrG
- WBl-Slg 2024/131
Das Recht auf Bucheinsicht nach § 16 Abs 2 HVertrG kann nicht iVm einem unbestimmten Leistungsbegehren als Stufenklage im streitigen Verfahren geltend gemacht werden. Die Durchsetzung des Anspruchs auf Bucheinsicht hat vielmehr ausschließlich im außerstreitigen Verfahren zu erfolgen.
- LG Korneuburg, 30.12.2022, 6 Cg 72/22a-9
- Art XLII EGZPO
- OLG Wien, 03.07.2023, 33 R 13/23h-2
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- OGH, 24.04.2024, 9 Ob 52/23x
- § 16 HVertrG
- WBl-Slg 2024/131