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Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

Bürgschaft für Kontokorrentkreditvertrag.

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§§ 863, 864a, 879, 914, 1346 ABGB; § 7 VKrG. Vertragsbestimmungen in Bürgschaftsverträgen, wonach der Bürge auch für Kreditprolongationen haftet, sind im Geschäftsverkehr üblich. Dies gilt insb für die Besicherung von Kontokorrentkrediten, denen eine entsprechende Verlängerungsmöglichkeit geradezu immanent ist.

Anders als bei der Teilbürgschaft kann der Gläubiger Teilzahlungen bei der Höchstbetragsbürgschaft zunächst auf den unbesicherten Teil der Forderung anrechnen.

  • Kellner, Markus
  • Liebel, Fabian
  • OGH, 25.01.2019, 8 Ob 96/18b
  • oeba-Slg 2019/2588

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