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Business Judgement Rule – allgemein und insbesondere bei der Privatstiftung

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Liegt eine unternehmerische Entscheidung vor, müssen folgende 4 Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:

Der Geschäftsleiter darf sich nicht von sachfremden Interessen leiten lassen.

Die Entscheidung muss auf Grundlage angemessener Information getroffen werden.

Die Entscheidung muss ex ante betrachtet offenkundig dem Wohl der juristischen Person dienen.

Der Geschäftsleiter muss (vernünftigerweise) annehmen dürfen, dass er zum Wohle der juristischen Person handelt, dh er muss hinsichtlich der übrigen Kriterien gutgläubig sein.

Kein haftungsfreier unternehmerischer Ermessenspielraum besteht, wenn die Pflichtverletzung bereit aus einer Kompetenzüberschreitung abzuleiten ist; ebenso wenig besteht ein solcher bei Vorliegen eines In-Sich-Geschäfts, weil die Pflichtverletzung schon aus der Verletzung der Genehmigungspflicht folgt.

Unter eine unternehmerische Entscheidung kann auch eine bewusste Nichtentscheidung (ein Unterlassen) in Bezug auf unternehmerische Belange subsumiert werden.

Die Verletzung zwingender rechtlicher Vorgaben, etwa im Stiftungsrecht eine Missachtung der Ausschüttungssperre gem § 17 Abs 2 S 2 PSG, begründen eine Pflichtwidrigkeit.

Weicht der Stiftungsvorstand von den Vorgaben der Stiftungserklärung ab, trifft ihn – bei Vorliegen der übrigen Schadenersatzvoraussetzungen – eine Haftung; dies auch dann, wenn der Vorstand in der Absicht gehandelt hat, das Wohl der Stiftung zu fördern.

Desgleichen sind eine allfällige Geschäftsordnung und davon abgeleitete Richtlinien zu berücksichtigen.

Bei der Bestimmung von Ermessensbegünstigten handelt es sich zwar nicht um eine unternehmerische Entscheidung im eigentlichen Sinn, sehr wohl aber um eine Ermessensentscheidung, für die derselbe haftungsfreie Beurteilungsspielraum besteht.

  • § 27 PSG
  • Ermessensbegünstigte
  • Privatstiftung
  • Gesellschaftsrecht
  • GES 2016, 158
  • Business Judgement Rule
  • § 25 Abs 1a GmbHG
  • Ausschüttungsentscheidungen
  • OGH, 23.05.2016, 6 Ob 160/15w
  • § 84 Abs 1a AktG

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