BVA: Aufhebung des Vertrags infolge Rechtswidrigkeit der Direktvergabe und Verhängung einer abschreckenden Geldbuße
- Originalsprache: Deutsch
- RPABand 2013
- Judikatur, 2760 Wörter
- Seiten 26 -30
- https://doi.org/10.33196/rpa201301002601
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Grundlage für die Berechnung des geschätzten Auftragswertes eines öffentlichen Auftrages ist der Gesamtwert ohne Umsatzsteuer, der vom Auftraggeber voraussichtlich zu zahlen ist. Dieser ist vom Auftraggeber vor der Durchführung des Vergabeverfahrens sachkundig zu ermitteln, wobei maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung dieses Auftragswertes die Einleitung des Vergabeverfahrens durch den Auftraggeber ist. Keinesfalls darf die angewandte Berechnungsmethode den Zweck verfolgen, die Anwendung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes – etwa durch unzulässiges „Splitting“ von zu vergebenden Leistungen – zu umgehen.
Eine Geldbuße iSd § 334 Abs 7 BVergG 2006 ist dann über den Auftraggeber zu verhängen, wenn infolge eines festgestellten Rechtsverstoßes iSd Abs 1 leg.cit. das Bundesvergabeamt von der Nichtigerklärung des Vertrages gemäß den Abs 2 erster Satz oder 3 leg.cit. abgesehen hat. Diese Sanktion muss wirksam, angemessen und abschreckend sein.
- Böck, Sibyll Andrea
- Geschätzter Auftragswert
- BVA, 02.10.2012, F/0009-BVA/03/2012-17, „Lieferung und Montage von Raumtrennsystemen Bauvorhaben Um- und Ausbau Klinikum Malcherhof Baden“
- § 15 BVergG
- § 331 Abs 1 Z 2 BVergG
- RPA 2013, 26
- Umgehungsverbot
- Geldbuße
- § 13 BVergG
- § 41 BVergG
- § 334 BVergG
- Feststellungsantrag
- Direktvergabe
- Vergaberecht
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