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Lehner, Beatrix

BVA: Die Begriffe „vergleichbar“ und „gleichwertig“ sind nicht dasselbe

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Die Auftraggeberin kann festlegen, welche Nachweise der Eignung von interessierten Unternehmern vorzulegen sind.

Unternehmer können ihre Eignung allenfalls auch durch andere als die von der Auftraggeberin festgelegten Nachweise darlegen, sofern sie diesbezüglich eine ausreichende Aussagekraft haben.

  • Lehner, Beatrix
  • Zertifizierung
  • Eignung
  • Gleichwertigkeit
  • § 319 BVergG
  • § 231 Abs 1 BVergG
  • Vergleichbarkeit
  • Referenzen
  • Vergaberecht
  • BVA, 04.10.2013, N/0088-BVA/10/2013-40, „Umbau Hauptbahnhof Salzburg“
  • § 187 Abs 1 BVergG
  • RPA 2014, 23

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