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Heft 5, November 2013, Band 2013
BVA: Die gesamte Ausschreibung ist für nichtig zu erklären, wenn eine bloße Streichung einzelner Bestimmungen nicht in Betracht kommt, weil danach kein Ausschreibungsgegenstand verbliebe, die Ausschreibung dadurch einen gänzlic...
- Originalsprache: Deutsch
- RPA Band 2013
- Judikatur, 1140 Wörter
- Seiten 273-275
- https://doi.org/10.33196/rpa201305027301
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inkl MwStWenn bei einer Ausschreibung kein absolutes Verbot einer Mehrfachbeteiligung besteht, so wird dadurch ein anderer Bieterkreis angesprochen, als dies der Fall wäre, wenn Mehrfachbeteiligungen absolut ausgeschlossen wären.
Eine Mehrfachbeteiligung als Bieter und Subunternehmer darf nicht automatisch und nicht in jedem Fall als wettbewerbswidrige Abrede beurteilt werden. Dies vor allem auch, da eine solche Mehrfachbeteiligung als Bieter und Subunternehmer rein zahlenmäßig zu einer Verbesserung der Wettbewerbssituation, nämlich zu mehr Bietern, führt, was auch im Interesse des Wettbewerbs gelegen sein könnte.
Ein automatischer Ausschluss bzw ein absolutes Verbot einer Mehrfachbeteiligung im Vergabeverfahren widerspricht dem Unionsrecht. Vielmehr ist entscheidend, ob der jeweilige Inhalt der von den betreffenden Unternehmen im Rahmen eines öffentlichen Ausschreibungsverfahrens abgegebenen Angebotes durch das fragliche Abhängigkeitsverhältnis beeinflusst worden ist. Den betroffenen Unternehmen muss die Möglichkeit gegeben werden, nachzuweisen, dass ihre Angebote völlig unabhängig voneinander formuliert worden sind und eine Gefahr einer Beeinflussung des Wettbewerbs unter Bietern nicht besteht.
- Rosegger, Eva-Maria
- Schiefer, Martin
- Änderung des Bieterkreises
- RPA 2013, 273
- § 129 BVergG
- Mehrfachbeteiligung
- Vergaberecht
- § 325 BVergG
- wettbewerbswidrige Abrede
- BVA, 27.06.2013, N/0050-BVA/13/2013-18N/0051-BVA/13/2013-16N/0052-BVA/13/2013-16, “Lieferung, Montage und Herstellung des verwendungsfertigen Zustandes von Büromöbeln & Gerichtsschränken”
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