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BVA: Eine Nichtbevorzugung ist noch lang keine Bieterdiskriminierung
- Originalsprache: Deutsch
- RPA Band 2013
- Judikatur, 5442 Wörter
- Seiten 172-180
- https://doi.org/10.33196/rpa201303017201
20,00 €
inkl MwStEs obliegt dem Auftraggeber, die ausgeschriebene Leistung nach ihrem Bedarf festzulegen.
Bei der Leistungsbeschreibung und der Festlegung von Kriterien hat der Auftraggeber das Gebot der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung sowie die Grundsätze des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs zu beachten.
Sittenwidrige Vertragsbestimmungen sind nur dann vernichtbar, wenn sie einen Verstoß gegen das BVergG begründen.
Eine Prüfung, ob die Erstellung eines Angebotes unter betriebswirtschaftlichen Überlegungen sinnvoll ist oder nicht, ist der Vergabekontrollbehörde verwehrt.
- Lehner, Beatrix
- § 96 Abs 3 BVergG
- Vertragsbestimmungen
- § 191 Abs 4 BVergG
- § 2 Z 35 BVergG
- § 19 Abs 1 BVergG
- Grundsätze der Ausschreibung
- § 78 Abs 1 BVergG
- BVA, 15.03.2013, N/0003-BVA/06/2013-34, „Lieferung von Stahl und das Versetzen von Fahrzeugrückhaltesystemen (FRS) aus Stahl“
- § 96 Abs 1 BVergG
- § 99 Abs 2 BVergG
- objektiver Erklärungswert
- Vergaberecht
- RPA 2013, 172
- diskriminierende Ausschreibungsbestimmungen
- § 129 Abs 1 Z 7 BVergG
- § 312 Abs 2 BVergG