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BVA: Keine Umgehung bestandsfester Entscheidungen mittels Feststellungsantrag
- Originalsprache: Deutsch
- RPA Band 2014
- Judikatur, 1679 Wörter
- Seiten 85-88
- https://doi.org/10.33196/rpa201402008501
20,00 €
inkl MwStDer ORF ist öffentlicher Auftraggeber.
Die irrtümliche Bekanntmachung der Zuschlagserteilung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union begründet die Zuschlagserteilung im Sinn des vergaberechtlichen Rechtsschutzsystems (vgl § 312 BVergG), auch wenn der Auftrag formal nicht erteilt wurde.
Der Feststellungsantrag hat das vom Auftraggeber festgelegte Zuschlagsprinzip zu beachten.
Eine bestandsfeste Ausscheidung kann nicht über den Umweg eines Feststellungsantrags bekämpft werden. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass nach Auffassung der Antragstellerin die Zuschlagsempfängerin nicht den Anforderungen entspricht. Es liegt keine unzulässige Direktvergabe vor.
- Casati, Claus
- BVA, 04.12.2013, F/0004-BVA/11/2013-15a, „Serviceleistungen ORF“
- Bekanntmachung vergebener Auftrag
- § 331 Abs 1 BVergG
- Auftraggeber
- Feststellungsantrag
- § 3 Abs 1 BVergG
- Direktvergabe
- Zuschlagserteilung
- § 312 BVergG
- RPA 2014, 85
- Vergaberecht
- § 54 BVergG
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