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BVA: Überschreiten einer (lediglich) vertraglich festgelegten Honorarobergrenze durch das Erstangebot stellt einen unbehebbaren Mangel dar
- Originalsprache: Deutsch
- RPA Band 2013
- Judikatur, 5029 Wörter
- Seiten 155-163
- https://doi.org/10.33196/rpa201303015501
20,00 €
inkl MwStAuch im Verhandlungsverfahren ist ein (Erst-)Angebot, dessen Honorarpauschale für einen Teil der Leistung eindeutig eine laut Vertrag festgelegte Obergrenze überschreitet, als ausschreibungswidrig zu werten; das Angebot ist mit einem unbehebbaren Mangel behaftet.
Aufklärung ist (lediglich) bei behebbaren Mängeln zu verlangen, da bei unbehebbaren Mängeln eine Aufklärung sinnlos wäre. Ist das Angebot weder unklar noch mit einem behebbaren Mangel behaftetet, liegen die Voraussetzung für eine Aufforderung zur Aufklärung gemäß § 126 BVergG nicht vor.
Lediglich auf betriebsinternen Kalkulationsgrundlagen beruhende Rechenvorgänge können jedenfalls nicht als mit einem evidenten Erklärungsirrtum behaftete Willenserklärungen und damit als Rechenfehler im Sinne des BVergG qualifiziert werden.
- Oberzaucher, Sebastian
- § 126 Abs 4 BVergG
- § 916 ABGB
- BVA, 23.01.2013, N/0111-BVA/04/2012-27
- § 915 ABGB
- Aufklärung
- § 914 ABGB
- Rechenfehler
- Ausscheiden
- RPA 2013, 155
- Behebbarkeit
- § 126 Abs 1 BVergG
- Vergaberecht
- Honorar
- unbehebbarer Mangel.
- Angebot
- § 129 Abs 1 Z 7 BVergG
- Obergrenze