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BVA: Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung mit nur einem Bieter aus technischen Gründen
- Originalsprache: Deutsch
- RPA Band 2013
- Judikatur, 2882 Wörter
- Seiten 150-154
- https://doi.org/10.33196/rpa201303015001
20,00 €
inkl MwStEin Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung mit nur einem Bieter aus technischen Gründen gemäß § 29 Abs 2 Z 2 BVergG setzt voraus, dass der Auftrag wegen seiner technischen Anforderungen nur von einem Unternehmer erfüllt werden kann. Die Beweislast dafür trägt der Auftraggeber.
Bereits dann, wenn der Auftrag von zwei Unternehmen erfüllte werden kann, ist die Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne Bekanntmachung mit nur einem Bieter unzulässig. Ebenso wenig rechtfertigt die fehlende Erkennbarkeit potentieller Auftragnehmer die Wahl dieses Verfahrens.
Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung mit nur einem Bieter aus technischen Gründen setzt auch voraus, dass der Auftraggeber seine technischen Anforderungen vor der Auswahl des Bieters oder eines bestimmten Produkts definiert hat. Erst im Anschluss an die Festlegung dieser Anforderungen kann beurteilt werden, ob diese nur von einem Unternehmer erfüllt werden können. Wenn der Auftraggeber sich bereits für einen bestimmten Unternehmer oder ein bestimmtes Produkt entschieden hat und erst im Nachhinein bestimmte Alleinstellungsmerkmale zur Rechtfertigung des Verfahrens ermittelt, ist das Verfahren rechtswidrig.
Die Wahl des Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung mit nur einem Bieter und die Entscheidung zu Gunsten eines bestimmten Produkts allein auf Grundlage der Fachmeinung eines Sachverständigen, der in einem Naheverhältnis zur Herstellerfirma dieses Produkts steht, widerspricht den vergaberechtlichen Grundsätzen.
- Estermann, Gunter
- BVA, 18.10.2012, F/0007-BVA/11/2012-25, „Stoßwellenbehandlungsgeräte“
- Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung mit nur einem Bieter
- § 19 Abs 1 BVergG
- Beiziehung von unbefangenen Sachverständigen
- § 122 BVergG
- § 29 Abs 2 Z 2 BVergG
- technische Gründe
- RPA 2013, 150
- Vergaberecht