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Páleníková, L’ubica

BVA: Zwingender Widerruf – Mehrfache Berichtigung der Ausschreibungsunterlagen als „inhaltlich wesentlich andere Ausschreibung“

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Zahlreiche Änderungen der Ausschreibungsunterlage können zu einer „inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung“ führen, wobei der Auftraggeber zum Widerruf verpflichtet ist. Der Auftraggeber kann das Vergabeverfahren nicht mittels einer bloßen Berichtigung der Ausschreibung fortführen.

Die Vorbereitung einer Ausschreibung ist nur solchen Personen zu übertragen, welche die fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Zahlreiche Änderungen der Ausschreibungsunterlage indizieren, dass die Ausschreibung im Zeitpunkt der ursprünglichen Bekanntmachung nicht mit der nötigen Sorgfalt erstellt wurde.

Wird durch eine Änderung bzw Ergänzung des Leistungsverzeichnisses die Kalkulationsgrundlage für die Angebotserstellung wesentlich beeinflusst, so liegt ein zwingender Widerrufsgrund vor.

  • Páleníková, L’ubica
  • RPA 2013, 83
  • Änderung der Zuschlagskriterien
  • § 78 Abs 9 BVergG
  • § 90 BVergG
  • Berichtigung
  • Kalkulationsgrundlage
  • Vergaberecht
  • BVA, 05.11.2012, N/0090-BVA/12/2012
  • § 138 Abs 1 BVergG
  • zwingender Widerruf

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