BVA: Zwingender Widerruf – Mehrfache Berichtigung der Ausschreibungsunterlagen als „inhaltlich wesentlich andere Ausschreibung“
- Originalsprache: Deutsch
- RPABand 2013
- Judikatur, 2033 Wörter
- Seiten 83 -86
- https://doi.org/10.33196/rpa201302008301
20,00 €
inkl MwSt
Zahlreiche Änderungen der Ausschreibungsunterlage können zu einer
Die Vorbereitung einer Ausschreibung ist nur solchen Personen zu übertragen, welche die fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Zahlreiche Änderungen der Ausschreibungsunterlage indizieren, dass die Ausschreibung im Zeitpunkt der ursprünglichen Bekanntmachung nicht mit der nötigen Sorgfalt erstellt wurde.
Wird durch eine Änderung bzw Ergänzung des Leistungsverzeichnisses die Kalkulationsgrundlage für die Angebotserstellung wesentlich beeinflusst, so liegt ein zwingender Widerrufsgrund vor.
- Páleníková, L’ubica
- RPA 2013, 83
- Änderung der Zuschlagskriterien
- § 78 Abs 9 BVergG
- § 90 BVergG
- Berichtigung
- Kalkulationsgrundlage
- Vergaberecht
- BVA, 05.11.2012, N/0090-BVA/12/2012
- § 138 Abs 1 BVergG
- zwingender Widerruf
Weitere Artikel aus diesem Heft