


BVwG: Das Recht auf Auskunft steht jedem zu
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZIIRBand 2016
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 2275 Wörter, Seiten 36-39
20,00 €
inkl MwSt




-
Das Recht auf Auskunft steht nicht nur Betroffenen (iSd § 4 Z 3 DSG 2000), sondern jeder Person oder Personengemeinschaft (arg „Auskunftswerber“) zu, unabhängig davon, ob der Auftraggeber, von dem Auskunft verlangt werde, im konkreten Fall Daten zu der um Auskunft ansuchenden Person verarbeitet oder nicht (Erläuterungen zur Regierungsvorlage 472 BlgNR 24, GP 11).
Für den Fall, dass ein Auftraggeber keine Daten zum Auskunftswerber verarbeitet, ist dieser verpflichtet, diesen Umstand bekannt zu geben. Dem Auskunftswerber ist diesfalls eine so genannte Negativauskunft zu erteilen.
Redaktionelle Leitsätze
-
- § 26 DSG
- rechtliches Interesse
- Auskunftsrecht
- Datenanwendung
- ZIIR 2016, 36
- Auftraggeber
- Google – Dienste
- § 31 DSG
- Medienrecht
- § 3 Z 4 DSG
- BVwG, 20.10.2015, W214 2105746-1, Auskunftsrecht für jeden
Das Recht auf Auskunft steht nicht nur Betroffenen (iSd § 4 Z 3 DSG 2000), sondern jeder Person oder Personengemeinschaft (arg „Auskunftswerber“) zu, unabhängig davon, ob der Auftraggeber, von dem Auskunft verlangt werde, im konkreten Fall Daten zu der um Auskunft ansuchenden Person verarbeitet oder nicht (Erläuterungen zur Regierungsvorlage 472 BlgNR 24, GP 11).
Für den Fall, dass ein Auftraggeber keine Daten zum Auskunftswerber verarbeitet, ist dieser verpflichtet, diesen Umstand bekannt zu geben. Dem Auskunftswerber ist diesfalls eine so genannte Negativauskunft zu erteilen.
Redaktionelle Leitsätze
- § 26 DSG
- rechtliches Interesse
- Auskunftsrecht
- Datenanwendung
- ZIIR 2016, 36
- Auftraggeber
- Google – Dienste
- § 31 DSG
- Medienrecht
- § 3 Z 4 DSG
- BVwG, 20.10.2015, W214 2105746-1, Auskunftsrecht für jeden