BVwG: Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit für die Verarbeitung der Leistungsbeurteilung in Schulen
- Originalsprache: Deutsch
- ZIIRBand 9
- Judikatur, 4935 Wörter
- Seiten 410 -417
- https://doi.org/10.33196/ziir202104041001
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Bei der schulischen Leistungsbeurteilung (auch in Form bloßer Schulnoten) handelt es sich um ein personenbezogenes Datum gemäß Art 4 Abs 1 DSGVO. Hinsichtlich dieser personenbezogenen Daten besteht grundsätzlich ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen nach § 1 Abs 1 DSG.
Der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO erstreckt sich nach Art 2 Abs 1 leg cit lediglich auf die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten bzw die manuelle Verarbeitung in einem Dateisystem. Nicht darunter fallen die allein in einem Gespräch gegenüber zwei Personen mitgeteilten Umstände der Unterrichtsleistungen bzw die genaue Notenzusammensetzung eines Dritten, die ausschließlich am Maßstab des § 1 DSG zu beurteilen sind.
Die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit nach Art 4 Z 7 DSGVO für die Leistungsbeurteilung (zB Schulnoten) und deren (mündliche) Weitergabe an Dritte trifft nicht den sie abgebenden Lehrer, sondern die Schulleitung.
In Fortführung der bisherigen Spruchpraxis der Datenschutzbehörden sind Handlungen einer nach außen hin nicht rechtswirksam errichteten Bildungseinrichtung datenschutzrechtlich der Schulorganisation zuzurechnen.
Redaktionelle Leitsätze
- Thiele, Clemens
- ZIIR 2021, 410
- Leistungsbeurteilung
- Verantwortlicher, datenschutzrechtlich
- Art 4 Z 7 DSGVO
- BVwG, 30.09.2020, W274 2225135-1/3E, Offenlegung von Schulnoten
- Schulnoten
- Lehrer
- § 1 DSG
- Passivlegimitation
- § 56 SchUG
- § 19 SchUG
- Grundrecht auf Datenschutz
- Medienrecht
- Schule
- Datenverarbeitung, mündliche
- § 4 LeistungsbeurteilungsV
- § 17 Abs 1 SchUG
- Datenschutz
- Art 4 Z 1 DSGVO
- § 24 Abs 2 DSG
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