BVwG: „News abbestellen“ am Ende einer E-Mail erfüllt Opt-Out-Verpflichtung
- Originalsprache: Deutsch
- ZIIRBand 2016
- Judikatur, 6234 Wörter
- Seiten 190 -199
- https://doi.org/10.33196/ziir201602019001
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Die Zusendung einer elektronischen Post zu Zwecken der Direktwerbung ist gemäß § 107 Abs 2 TKG 2003 ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig, es sei denn, es lägen die im § 107 Abs 3 TKG 2003 genannten Voraussetzungen kumulativ vor, wofür die Beschuldigten eines Verwaltungsstrafverfahrens nach § 109 Abs 3 Z 20 leg cit behauptungs- und beweispflichtig sind.
Der Rechtfertigungstatbestand für unverlangte elektronische Direktwerbung nach § 107 Abs 3 TKG 2003 soll gerade dann zur Anwendung kommen, wenn eine vorherige Zustimmung für die Zusendung elektronischer Werbepost gemäß Abs 2 leg cit nicht vorliegt.
Bei Erfüllung sämtlicher Tatbestandsvoraussetzungen des § 107 Abs 3 Z 1 bis 4 TKG 2003 ist eine vorherige Zustimmung des Empfängers ebenso wenig erforderlich wie es bei Einholung der Zustimmung erforderlich ist, die sofortige, jederzeitige Abbestellmöglichkeit iS des Abs 3 Z 3 leg cit mit anzubieten.
Der Link „News abbestellen“ am Ende einer E-Mail erfüllt die Anforderung nach § 107 Abs 3 Z 3 TKG 2003, dass bei jeder Übermittlung einer Werbe-E-Mail die Möglichkeit besteht, die weitere Zusendung zu untersagen.
Redaktionelle Leitsätze
- Thiele, Clemens
- Post, elektronische
- § 107 Abs 2 TKG
- ZIIR 2016, 190
- E-Mail-Werbung, unerbetene
- § 107 Abs 3 Z 3 TKG
- Direktwerbung
- § 109 Abs 3 Z 20 TKG
- Zustimmung, erforderliche
- Spamming
- BVwG, 27.06.2014, W120 2002340-1/2EW120 2009118-1/2E, News abbestellen
- § 9 VStG
- Telekommunikationsrecht
- Medienrecht
- Beschwerde, Abweisung
- Einwilligungsklausel
- E-Commerce
- Abbestellungsmöglichkeit, jederzeitige
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