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Thiele, Clemens

BVwG: „News abbestellen“ am Ende einer E-Mail erfüllt Opt-Out-Verpflichtung

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Die Zusendung einer elektronischen Post zu Zwecken der Direktwerbung ist gemäß § 107 Abs 2 TKG 2003 ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig, es sei denn, es lägen die im § 107 Abs 3 TKG 2003 genannten Voraussetzungen kumulativ vor, wofür die Beschuldigten eines Verwaltungsstrafverfahrens nach § 109 Abs 3 Z 20 leg cit behauptungs- und beweispflichtig sind.

Der Rechtfertigungstatbestand für unverlangte elektronische Direktwerbung nach § 107 Abs 3 TKG 2003 soll gerade dann zur Anwendung kommen, wenn eine vorherige Zustimmung für die Zusendung elektronischer Werbepost gemäß Abs 2 leg cit nicht vorliegt.

Bei Erfüllung sämtlicher Tatbestandsvoraussetzungen des § 107 Abs 3 Z 1 bis 4 TKG 2003 ist eine vorherige Zustimmung des Empfängers ebenso wenig erforderlich wie es bei Einholung der Zustimmung erforderlich ist, die sofortige, jederzeitige Abbestellmöglichkeit iS des Abs 3 Z 3 leg cit mit anzubieten.

Der Link „News abbestellen“ am Ende einer E-Mail erfüllt die Anforderung nach § 107 Abs 3 Z 3 TKG 2003, dass bei jeder Übermittlung einer Werbe-E-Mail die Möglichkeit besteht, die weitere Zusendung zu untersagen.

Redaktionelle Leitsätze

  • Thiele, Clemens
  • Post, elektronische
  • § 107 Abs 2 TKG
  • ZIIR 2016, 190
  • E-Mail-Werbung, unerbetene
  • § 107 Abs 3 Z 3 TKG
  • Direktwerbung
  • § 109 Abs 3 Z 20 TKG
  • Zustimmung, erforderliche
  • Spamming
  • BVwG, 27.06.2014, W120 2002340-1/2EW120 2009118-1/2E, News abbestellen
  • § 9 VStG
  • Telekommunikationsrecht
  • Medienrecht
  • Beschwerde, Abweisung
  • Einwilligungsklausel
  • E-Commerce
  • Abbestellungsmöglichkeit, jederzeitige

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