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Schwetz, Florian

BVwG: Streichung aus der Ärzteliste iZm „Maskenbefreiungs-Attesten“

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Nach § 55 ÄrzteG 1998 darf ein Arzt ärztliche Zeugnisse nur nach gewissenhafter ärztlicher Untersuchung und nach genauer Erhebung der im Zeugnis zu bestätigenden Tatsachen nach seinem besten Wissen und Gewissen ausstellen. Der Bf hat jedoch zumindest 2000 ärztliche Zeugnisse, mit denen entweder bestätigt wurde, dass das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung (MNS) aus gesundheitlichen Gründen kontraindiziert, wissenschaftlich belegbar gesundheitsschädlich und im Sinne der Psychohygiene traumatisierend und damit unzumutbar sei oder in denen angeführt wurde, dass das jeweilige Kind, für das ein solches ausgestellt wurde, dem Bf ärztlicherseits bekannt sei und wegen ärztlich-medizinischer, ärztlich-psychotherapeutischer sowie psychohygienischer Gründe bis auf weiteres vom Kindergarten- oder Schulbesuch befreit sei, ohne vorhergehende ärztliche Untersuchung und für Personen zumindest aus Österreich, Deutschland und dem Vereinigten Königreich ausgestellt.

Als ein Ausnahmefall davon kommt die Ausstellung im Hinblick auf medizinische Tatsachen oder Befunde, hinsichtlich der der Arzt den Patienten in der Vergangenheit so regelmäßig untersucht hat, dass er davon ausgehen kann, dass diese Umstände zum Zeitpunkt der Ausstellung immer noch vorliegen sowie allenfalls und nur in einer Ausnahmesituation wie während eines Lockdowns nach telefonischer Befundaufnahme mit entsprechender Rückfrage in Betracht. Zumal das Tragen eines MNS nicht bei jeder zuvor gesunden Person dazu führt, dass diese eine psychische oder pulmologische Erkrankung ausbildet, wäre daher die Durchführung einer ärztlichen Untersuchung vor Ausstellung der als Atteste bezeichneten ärztlichen Zeugnisse jedenfalls Berufspflicht des Bf gewesen.

Alleine dass der Bf – abweichend von den anerkannten Methoden der Medizin – der (falschen) Ansicht war, dass das Tragen von MNS für die jeweils genannte Person aus gesundheitlichen Gründen kontraindiziert, wissenschaftlich belegbar gesundheitsschädlich und im Sinne der Psychohygiene traumatisierend und damit unzumutbar sei, ist im gegenständlichen Verfahren nicht relevant, weil es nicht um eine Bestrafung des Bf – die einen Schuldvorwurf mitumfasst – geht, sondern um eine Administrativmaßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor nicht vertrauenswürdigen Ärzten.

Redaktioneller Rechtssatz

  • Schwetz, Florian
  • MNS
  • § 59 ÄrzteG
  • ärztliche Zeugnisse
  • Maskenbefreiung
  • § 62 ÄrzteG
  • Erlöschen der ärztlichen Berufsberechtigung.
  • BVwG, 04.03.2022, W170 2241473-1
  • § 138 ÄrzteG
  • COVID-19
  • Art 133 B-VG
  • Berufsrecht
  • § 4 ÄrzteG
  • Masken
  • JMG 2022, 181
  • ärztliche Atteste
  • § 28 VwGVG
  • § 55 ÄrzteG
  • Vertrauenswürdigkeit

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