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Thiele, Clemens

BVwG: Unbefugte Videoüberwachung durch den Sentry-Mode eines Kfz

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Der aktivierte Wächtermodus (auch sog „Sentry-Mode“) in bestimmten Fahrzeugen zur Diebstahlsicherung während des Parkens ist aufgrund der am Fahrzeug verbauten Kameras datenschutzrechtlich als Bildverarbeitung zu qualifizieren, da alle möglichen Ereignisse rund um das Fahrzeug aufgezeichnet werden, wie etwa wenn sich ein Passant dem Fahrzeug nähert oder daran vorbeigeht.

Diejenige Person, welche die Entscheidung trifft, den – werksmäßig abgeschalteten – Wächtermodus beim geparkten Kraftfahrzeug zu aktivieren, wird damit zum Verantwortlichen für die in Gang gesetzte Bildverarbeitung.

Dabei trifft den Verantwortlichen die Pflicht zur Information bei Erhebung von personenbezogenen Daten nach der DSGVO. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Art 13 DSGVO ist nämlich, dass mit der betroffenen Person in nur irgendeiner erdenklichen Art und Weise Kontakt aufgenommen wurde und dabei personenbezogene Daten erhoben wurden. Die über die Sensorik des Wächtermodus ermittelten Daten genügen dem Begriff des „Erhebens“ von Daten iSv Art 4 Z 2 DSGVO.

Da die Informationspflichten gemäß Art 13 Abs 1 und 2 DSGVO bei der Datenerhebung zu erfüllen sind, kommt es darauf an, ob es dem Verantwortlichen zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich möglich ist, die betroffene Person zu kontaktieren und ihr die gebotenen Informationen zur Verfügung zu stellen. Dies ist prinzipiell der Fall, wenn die betroffene Person selbst als unmittelbare Datenquelle dient, indem der Verantwortliche entweder ihre Erscheinung oder ihr Verhalten synchron wahrnimmt oder mit ihr in einen – auch asynchronen – persönlichen Kontakt tritt. Demgegenüber ist es irrelevant, ob die betroffene Person aktiv an der Datenerhebung mitwirkt, sich ihr entziehen kann oder auch nur von ihr weiß.

Die Informationspflicht des Verantwortlichen nach Art 13 DSGVO besteht unabhängig von einem vorherigen Antrag der betroffenen Person. Demnach gibt es diesbezüglich aber auch kein Leistungsbegehren der betroffenen Person, das zunächst geltend zu machen ist und dem aufgrund dessen zu entsprechen ist. Demzufolge liegt insoweit aber auch keine in der Nichterfüllung eines solchen Leistungsbegehrens bestehende Rechtsverletzung vor, die (nachträglich) beseitigt werden könnte. Vielmehr liegt die Rechtsverletzung in der Unterlassung der (antragslos zu erfolgenden) Mitteilung, die nicht durch eine nachträgliche, aufgrund eines Antrags der betroffenen Person iSv Art 15 DSGVO erteilte Auskunft gleichsam rückwirkend wieder beseitigt werden kann.

Redaktionelle Leitsätze

  • Thiele, Clemens
  • Aufzeichnung, Informationspflichten
  • § 12 DSG
  • Erfassen von Passanten
  • Art 13 DSGVO
  • Art 6 Abs 1 lit f DSGVO
  • Art 12 DSGVO
  • Erheben von Daten
  • Tesla, Wächtermodus
  • Art 4 Z 7 DSGVO
  • Bildverarbeitung
  • Sentinel
  • Sentry-Mode, stiller
  • Verantwortlicher
  • Medienrecht
  • § 13 Abs 5 DSG
  • Kennzeichnungspflicht
  • Art 4 Z 2 DSGVO
  • ZIIR 2024, 290
  • BVwG, 27.04.2024, W214 2259197-1, Wächtermodus

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