BVwG: Ungeschwärzter Umweltinformationsbescheid auf privater Website unzulässig
- Originalsprache: Deutsch
- ZIIRBand 9
- Judikatur, 3202 Wörter
- Seiten 418 -423
- https://doi.org/10.33196/ziir202104041801
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Der Umstand, dass die vom Beschwerdegegner auf seiner privaten Website veröffentlichten personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers (hier: Name, E-Mail-Adresse und Funktion als Bezirksjägermeister), die einem Behördenbescheid entstammen, ohnehin auf einer anderen Website (hier: des OÖ Landesjagdverbandes) ersichtlich sind, kann nicht schon dazu führen, dass diese personenbezogenen Daten als allgemein verfügbar im Sinne des § 1 Abs 1 DSG gelten.
Es liegt daher dadurch eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung vor, dass ein Bescheid der Bezirkshauptmannschaft samt den darin angeführten personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers (Funktion, Name, postalische Anschrift, E-Mail-Adresse) mittels Link auf einer Website veröffentlich wurde. Denn die Interessen des privaten Websitebetreibers überwiegen nach Art 6 Abs 1 lit f DSGVO und § 1 Abs 2 zweiter Fall DSG nicht das berechtigte Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen.
Eine Entfernung des Personenbezugs vor der Bescheidveröffentlichung auf der privaten Website (etwa durch Schwärzen) ist jedenfalls zumutbar, ungeachtet ob die bescheiderlassende Behörde verpflichtet war, eine Anonymisierung vorzunehmen.
Redaktionelle Leitsätze
- Thiele, Clemens
- Daten, personenbezogene
- Geheimhaltungsinteresse, schutzwürdiges
- Veröffentlichung auf Website
- Interessenabwägung
- Art 6 Abs 1 lit f DSGVO
- Umweltinformationen, erhaltene
- Vertreter der Jagdgesellschaft
- § 24 DSG
- § 69 DSG
- Jägerschaft
- § 1 DSG
- Medienrecht
- ZIIR 2021, 418
- Art 5 Abs 1 lit c DSGVO
- Bescheid der Bezirkshauptmannschaft
- keine allgemein verfügbaren Daten
- Rechtsverletzung
- Art 4 Z 2 DSGVO
- Datenschutz
- Art 4 Z 1 DSGVO
- BVwG, 16.04.2020, W258 2227120-2/4E, Umweltinformationsbescheid auf Website
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