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Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Heft 4, Juni 2015, Band 2

BVwG: Zum Instrument der Beschwerde­vorentscheidung

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Die Bedeutung des in den Materialien enthaltenen Satzes, dass „Beschwerdegegenstand im Bescheidbeschwerdeverfahren der Verwaltungsgerichte ... – sofern die Behörde von der Ermächtigung des vorgeschlagenen § 14 Gebrauch macht – die Beschwerdevorentscheidung sein“ soll (RV 2009 BlgNR 24. GP, 5), ist angesichts des Gesetzeswortlauts, der Gesetzes(- u Verfassungs)systematik und der sonstigen Aussagen der Materialien, insbesondere aufgrund des Verweises auf § 276 BAO (alt), zu relativieren. Es ist jener Auslegung der Vorzug zu geben, die näher am Gesetzeswortlaut ist und eher der Anknüpfung an § 276 BAO (alt) entspricht. Es lassen sich zur Auslegung des VwGVG insofern daher auch jene Grundsätze heranziehen, die in der Rechtsprechung zu § 276 BAO (alt) zum Ausdruck gekommen sind.

Dieser Auslegung zufolge ist die Entscheidung des VwG trotz vorhergehender Beschwerdevorentscheidung und Vorlage der Beschwerde unverändert als Entscheidung „über die Beschwerde“ anzusehen. Es entscheidet das VwG dabei über die Beschwerde gegen den der Beschwerdevorentscheidung vorangehenden verwaltungsbehördlichen Bescheid (den „Ausgangsbescheid“). Mit der abschließenden Entscheidung über die Beschwerde durch das VwG wird die Beschwerdevorentscheidung hinfällig; einer gleichzeitigen förmlichen Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung bedarf es nicht.

Diese Auslegung verhindert freilich nicht, dass die Argumente der Beschwerdevorentscheidung und des Vorlageantrags in die Entscheidung des VwG einfließen und dass die Reaktion bzw Nichtreaktion des Bf und sonstiger Verfahrensparteien auf das, was ihnen in der Beschwerdevorentscheidung vorgehalten wird, vom VwG in seiner Beweiswürdigung entsprechend berücksichtigt wird.

  • § 14 VwGVG
  • BVwG, 07.01.2015, I402 2011624-1
  • Art 133 Abs 4 B-VG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • ZVG-Slg 2015/65

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