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Carport; Mindestabstand; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte

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Die Errichtung einer Nebenanlage (hier: Carport) darf innerhalb des seitlichen Mindestabstandes errichtet werden, sofern sie gegenüber jeder der den Nachbargrundstücken zugewandten Seiten eine Länge von 10 m nicht überschreitet.

Die Seitenlänge der Nebenanlage muss gegenüber jedem Nachbargrundstück getrennt beurteilt werden.

  • BBL-Slg 2024/75
  • subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
  • VwGH, 05.02.2024, Ro 2023/06/0014
  • Mindestabstand
  • § 25 Abs 7a Z 3 sbg BGG
  • Baurecht
  • Carport

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