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Carports; Bebauungsdichte; Begriff „untergeordnete Bauteile“; Nebenanlage

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Auf Grund des engen fachlichen Zusammenhanges zwischen der tir BauO und dem tir ROG ist davon auszugehen, dass die Begriffsbestimmungen des § 2 tir BauO grundsätzlich auch dem tir ROG zugrunde liegen.

Da „Carports“ keine „untergeordneten Bauteile“, sondern „Nebenanlagen“ gem § 2 Abs 10 tir BauO 2011 sind, müssen sie bei der Berechnung der Bebauungsdichte berücksichtigt werden.

  • § 6 tir BauO
  • Bebauungsdichte
  • BBL-Slg 2013/125
  • § 2 Abs 16 tir BauO
  • § 61 Abs 4 tir ROG
  • § 2 Abs 14 tir BauO
  • Begriff „untergeordnete Bauteile“
  • Nebenanlage
  • § 2 Abs 10 tir BauO
  • Baurecht
  • Carports
  • VwGH, 21.03.2013, 2013/06/0035

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