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Charta der Grundrechte der EU: Unabhängigkeit der Richter eines MS – Ernennungsverfahren – Befugnisse des Premierministers – Mitwirkung eines Ausschusses für Ernennungen im Justizwesen

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1. Art 19 Abs 1 UnterAbs 2 EUV ist dahin auszulegen, dass er in einer Rs Anwendung finden kann, in der ein nationales Gericht mit einer im nationalen Recht vorgesehenen Klage befasst ist, die darauf gerichtet ist, dass dieses Gericht darüber entscheidet, ob bestimmte nationale Vorschriften über das Verfahren zur Ernennung der Richter des MS, dem dieses Gericht angehört, mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Bei der Auslegung dieser Bestimmung ist Art 47 der Charta der Grundrechte der EU gebührend zu berücksichtigen.

2. Art 19 Abs 1 UnterAbs 2 EUV ist dahin auszulegen, dass er nationalen Bestimmungen, die dem Premierminister des betreffenden MS eine entscheidende Befugnis im Richterernennungsverfahren einräumen, aber auch vorsehen, dass in diesem Verfahren ein unabhängiges Gremium tätig wird, das namentlich damit betraut ist, die Richteramtskandidaten zu beurteilen und dem Premierminister eine Stellungnahme zu übermitteln, nicht entgegensteht.

  • EuGH, 20.04.2021, Rs C-896/19, Repubblika/Il-Prim Ministru, Beteiligter: WY; Prim’Awla tal-Qorti Ȯivili – Ġurisdizzjoni Kostituzzjonali [Erste Kammer des Zivilgerichts als Verfassungsgericht, Malta]
  • WBl-Slg 2021/88
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • Art 19 EUV
  • Art 47 der Charta der Grundrechte der EU

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