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Chiptuning: Gewerbeberechtigung für KFZ-Technik erforderlich

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Die Änderung von Softwareparametern im Zusammenhang mit Motortuning stellt einen integrierenden Teil des zur Herstellung von Fahrzeugmotoren befugten Gewerbes (KFZ-Technik) dar. Die Änderung von Kenndaten der Motorsteuerung hat insbesondere Einfluss sowohl auf die umweltrechtlichen Vorgaben betreffend den Motor als auch auf die Betriebssicherheit und setzt daher für die Ausübung des KFZ-Technikgewerbes erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten voraus. Somit ist für das Anbieten und die Ausübung von Chiptuning das KFZ-Technikgewerbe erforderlich.

  • § 366 Abs 1 Z 1 GewO
  • LVwG Vlbg, 25.03.2014, LVwG-1-761/E8-2013
  • ZVG-Slg 2014/96
  • § 94 Z 43 GewO
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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